(Lustige) Gerichtsurteile zum Thema Skiurlaub
Freitag, 14. November 2008
Die Frankfurter Rechtsan-waltskammer hat eine Sammlung von Urteilen zu Klagen im Zusammenhang mit Skiurlaub veröffentlicht
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Seit die Pisten voller werden und die Freizeitsportler aufgrund der neuen Materialien auch immer schneller auf der Skipiste unterwegs sind häufen sich Klagen mit denen Juristen und Gerichte sich beschäftigen müssen.
Nicht immer ist die Sachlage bei Unfällen auf der Skipiste eindeutig und eine Teilschuld bekommt in der heutigen Zeit fast jeder an einem Unfall beteiligte Skifahrer!
Aber es gibt natürlich auch lustige Klagen mit denen die Gerichte sich beschäftigen mussten.
Hier ein Auszug der Gerichtsurteile:
Ein Skiurlauber hatte eine Skihütte gebucht in den Alpen gebucht. Aufgrund der starken Schneefälle war es ihm nicht möglich sein Auto direkt an der Skihütte zu parken. Stattdessen musste er ungefähr 400 m von der Hütte entfernt parken. Dies fand der Skihütten –Kunde unakzeptabel. Außerdem bemängelte er das Fehlen von Sektgläsern in seiner Skihütte und klagte daher auf eine Minderung der Hüttenmiete.
Dies wurde vom das Amtsgericht Offenburg (1 C357/94) abgelehnt. Die Richter waren der Auffassung, dass im Dezember und Januar in den Alpen schon mit „schneetypischen Behinderungen“ zu rechnen sei und daher keine Minderung vorliegt. Auch die fehlenden Sektgläser waren nach Auffassung der Richter kein Grund die Miete für die Skihütte zu mindern. Ihrer Auffassung nach sei „es gerichtsbekannt, dass Sekt auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack entfalten kann“.
Mit einem anderen Fall musste sich das Landgericht in Frankfurt befassen. Hier hatten Skiurlauber beklagt, dass das gebuchte Winterdomizil ca. 500 m niedriger lag als es der Prospekt des Reiseveranstalters ausgewiesen hatte. Dadurch war die Schneelage deutlich schlechter als erwartet. Das Frankfurter Landgericht teilte die Argumentation der Skiurlauber und sprach Ihnen eine teilweise Erstattung des Reisepreises zu (2/24 S 480/89).
Dass nicht nur wegen zu wenig Schnee sondern auch wegen zu starkem Schneevorkommen im Skiurlaub geklagt wird zeigt ein Fall den das Amtsgericht Viechtach im Bayerischen Wald zu klären hatte. Hier hatte ein Urlauber ein gebuchtes Zimmer storniert, da er wegen einer angeblichen Schneekatastrophe um seine Sicherheit fürchtete. Die Richter verdonnerten den Gast zur Zahlung des gebuchten Zimmers, da “die eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung kein Mangel an der Mietsache“ darstellt. Anders hätte sich die Situation verhalten, wenn der gebuchte Gasthof aufgrund der Schneelage nicht hätte erreicht werden können (2 C 463/06).
Aber auch Verletzungen beim Skisport selber sind ein häufiger Klagengrund. So klagte eine Wintersportlerin gegen den Betreiber einer Bobbahn. Die Urlauberin war mit einem sogenannten Taxi-Bob durch den Eiskanal gefahren und hatte sich durch die Erschütterung einen Wirbelknochenschaden zugezogen für den ihrer Meinung nach der Bobbahnbetreiber verantwortlich sei. Das Landgericht Hamm sah das völlig anders und schmetterte die Klage ab. Nach Meinung der Richter gehören Unebenheiten im Eis zu Bobfahrten unweigerlich hinzu und die Klägerin hätte mit den Erschütterungen rechnen müssen (2 O 456/02).
Das die Auslegung der FIS Regeln für Skifahrer nicht immer einfach ist stellte auch das Oberlandesgericht in Hamm fest. In dem dort verhandelten Fall war ein Skifahrer in Schussfahrt die Piste heruntergerast und hatte eine seitlich in die Piste fahrende Frau gerammt und diese dadurch schwer verletzt. Nach Auslegung der FIS Regel hätte die einfahrende Skifahrerin den schussfahrenden Skifahrer vorbeilassen müssen, da dieser als von oben kommender Skifahrer Vorfahrt genoß. Die Richter entschieden jedoch, dass die schwer verunglückte Skifahrerin keine Schuld traf, da sie sich vor der Einfahrt auf die Piste mit einem Blick nach oben vergewissert hatte und somit keine Sorgfallspflicht verletzt habe. Der rasende Skifahrer jedoch wurde zu Schadenersatzzahlungen verdonnert (27 U 209/00).
Besonders gefährlich leben Snowboardfahrer im Winterurlaub. Hier hat das Landgericht Bonn einen sehr interessantes Urteil gesprochen. Im vorliegenden Fall waren eine Skifahrerin und ein Snowboardfahrer miteinander zusammengestoßen. Das Gericht gab dem Snowboarder eine 60 prozentige Schuld zu, da sein Snowboard ein gefährlicheres Sportgerät als die Skier der Frau seien. Aufgrund des höheren Gewichts habe das Snowboard mehr „Aufpralldynamik“ und berge damit auch höhere Verletzungsrisiken. Außerdem begründeten die Richter Ihre Entscheidung damit, dass das Snowboard schwerer zu steuern sei und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel im Blickfeld des Fahrers entstehe (1 O484/04).
Wir hoffen, Ihr verbringt einen unfallfreien und problemlosen Skiurlaub und taucht auch in Zukunft nicht in dieser Statistik auf!