Beim Buchen von Skihütten gilt Reiserecht

Montag, 21. September 2009
Skihüttenbuchung
Weil wir ja immer wieder Anfragen bzgl. der Buchung von Skihütten bekommen, wollen wir kurz auf eine Entscheidung des Landgerichts Münsters (Az.: 8 S4/08) im Hinblick auf die Buchung von Skihütten hinweisen.

Bei der Buchung einer Skihütte für einen Skiurlaub gilt nämlich nicht das Mietrecht sondern das Reiserecht. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von «Mietbedingungen» schreibt.

Dies ist insbesondere bei der Wahrung von Fristen bei eventuellen Beschwerden wichtig!

Im vorliegenden Fall hat nämlich ein Verein für seine Mitglieder eine Skihütte für einen Skiurlaub in der Schweiz gebucht. Fünf Monate nach der Buchung wurde dem Verein dann vom Anbieter mitgeteilt, dass die betreffende Berghütte doch nicht zur Verfügung stehe.

Die Organisatoren des Vereins haben daraufhin eine Ersatzunterkunft zu deutlich höheren Preisen gebucht und haben im Anschluss an die Reise dann auf Kompensationszahlung (also quasi die Erstattung der Differenz) geklagt.

Diese Klage wurde nun vor Gericht abgewiesen.

Nicht, weil der Anspruch an sich unbegründet war, sondern da der Verein die Frist von einem Monat, in der der Kläger nach geltendem Reiserecht seine Ansprüche hätte geltend machen müssen, nicht eingehalten hat.

Der Kläger berief sich auf das Mietrecht – nachdem die Frist von einem Monat nicht gegolten hätte.

Die Richter entschieden jedoch, es sei eindeutig nach Reiserecht zu entscheiden.

Dafür spreche, dass die Skihütte in einem Katalog angeboten wurde, dass es neben dem Sicherungsschein eine «Buchungsbestätigung» gegeben habe und dass in dieser Bestätigung eine Reiserücktrittsversicherung angeboten worden ist.

Fazit: bei Ärger mit der Skihütte ist es wichtig Fristen einzuhalten.

P.S.: das wir nicht der verklagte Veranstalter waren versteht sich wohl von selber…